Statuten der Sektion Zürich der Gesellschaft Helvetia-Hungaria
I. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1
Unter dem Namen «Sektion Zürich der Gesellschaft Helvetia-Hungaria» besteht im Sinne der Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eine politisch und konfessionell neutrale Vereinigung von Freunden Ungarns. Sie ist eine Sektion gemäss Artikel 17 der Statuten der Gesellschaft HelvetiaHungaria. Ihr Sitz ist Zürich.
Artikel 2
Zweck der Sektion ist es, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz, insbesondere der Region Zurich, und Ungarn bzw. dem ungarischen Kulturraum enger zu gestalten. Die Sektion unterstützt und organisiert kulturelle Veranstaltungen und Gemeinschaftsaktionen, die diesem Zweck dienlich sind.
II. Mitgliedschaft
Artikel 3
Mitglied der Sektion können natürliche und juristische Personen werden. Ein Aufnahmegesuch ist an den Sektionsvorstand zu richten. Er entscheidet über die Aufnahme, vorbehaltlich der Zustimmung des Zentralvorstandes.
Artikel 4
Mitglieder, die aus der Sektion auszutreten wünschen, haben den Vorstand mindestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.
III. Mittel, Haftung, Geschäftsjahr
Artikel 5
1 Die Sektion erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der
Generalversammlung festgelegt wird.
2 Für die Verbindlichkeiten der Sektion haftet ausschliesslich
das Sektionsvermögen.
3 Das
Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
IV. Organisation
Artikel 6
Organe der Sektion sind: Generalversammlung, Vorstand, Rechnungsrevisoren.
Artikel 7
1 Die Generalversammlung
ist das oberste Organ der Sektion.
2 Sie wählt den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder und zwei
Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist
möglich. Die Generalversammlung entscheidet über den Jahresbericht des
Vorstandes, die Jahresrechnung, das Budget und die Höhe der
Mitgliedsbeiträge.
3 Sie wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten unter Wahrung einer
Frist von wenigstens drei Wochen schriftlich einberufen.
4 Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn
mindestens ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe der zu behandelnden
Traktanden verlangt.
5 An der
Generalversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Mit
Ausnahme der in Artikel 11 und 12 erwähnten Fälle gilt für die
Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit fällt der
Vorsitzende den Stichentscheid.
Artikel 8
1 Der
Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Der Präsident
wird von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der
Vorstand selber. Er wählt einen Vizepräsidenten.
2 Der Vorstand leitet die Sektion und vertritt sie nach aussen.
Artikel 9
Die Generalversammlung wie auch der Vorstand können ständige oder Ad-hoc-Kommissionen einsetzen.
Artikel 10
Die Buchführung der Sektion wird jedes Jahr durch einen Rechnungsrevisor geprüft, der seinen Bericht der Generalversammlung vorlegt.
V. Statutenänderung
Artikel 11
1 Anträge
zur Statutenänderung müssen den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
2 Eine Statutenänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen.
VI. Auflösung
Artikel 12
1 Die
Auflösung der Sektion bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen.
2 Ein allfälliges Sektionsvermögen ist der Gesellschaft Helvetia-Hungaria
zuzuführen.
VII. Schlussbestimmungen
Artikel 13
Diese Statuten treten nach Billigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Beschlossen durch die Gründungsversammlung vom 7. Mai 1992.
Geändert durch die Generalversammlung vom 6.6.2008
Statuten