Statuten

Statuten der Sektion Zürich der Gesellschaft Helvetia-Hungaria

I. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1

Unter dem Namen «Sektion Zürich der Gesellschaft Helvetia-Hungaria» besteht im Sinne der Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eine politisch und konfessionell neutrale Vereinigung von Freunden Ungarns. Sie ist eine Sektion gemäss Artikel 17 der Statuten der Gesellschaft Helvetia­Hungaria. Ihr Sitz ist Zürich.

Artikel 2

Zweck der Sektion ist es, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz, insbesondere der Region Zurich, und Ungarn bzw. dem ungarischen Kulturraum enger zu gestalten. Die Sektion unterstützt und organisiert kulturelle Veranstaltungen und Gemeinschaftsaktionen, die diesem Zweck dienlich sind.

II. Mitgliedschaft

Artikel 3

Mitglied der Sektion können natürliche und juristische Personen werden. Ein Aufnahmegesuch ist an den Sektionsvorstand zu richten. Er entscheidet über die Aufnahme, vorbehaltlich der Zustimmung des Zentralvorstandes.

Artikel 4

Mitglieder, die aus der Sektion auszutreten wünschen, haben den Vorstand mindestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

III. Mittel, Haftung, Geschäftsjahr

Artikel 5

1 Die Sektion erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.
2 Für die Verbindlichkeiten der Sektion haftet ausschliesslich das Sektionsvermögen.
3 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

IV. Organisation

Artikel 6

Organe der Sektion sind: Generalversammlung, Vorstand, Rechnungsrevisoren.

Artikel 7

1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Sektion.
2 Sie wählt den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder und zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Generalversammlung entscheidet über den Jahresbericht des Vorstandes, die Jahresrechnung, das Budget und die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
3 Sie wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten unter Wahrung einer Frist von wenigstens drei Wochen schriftlich einberufen.
4 Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangt.
5 An der Generalversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Mit Ausnahme der in Artikel 11 und 12 erwähnten Fälle gilt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. 

Artikel 8

1 Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Er wählt einen Vizepräsidenten.
2 Der Vorstand leitet die Sektion und vertritt sie nach aussen.

Artikel 9

Die Generalversammlung wie auch der Vorstand können ständige oder Ad-hoc-Kommissionen einsetzen.

Artikel 10

Die Buchführung der Sektion wird jedes Jahr durch einen Rechnungsrevisor geprüft, der seinen Bericht der Generalversammlung vorlegt.

V. Statutenänderung

Artikel 11

1 Anträge zur Statutenänderung müssen den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
2 Eine Statutenänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

VI. Auflösung

Artikel 12

1 Die Auflösung der Sektion bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
2 Ein allfälliges Sektionsvermögen ist der Gesellschaft Helvetia-Hungaria zuzuführen.

VII. Schlussbestimmungen

Artikel 13

Diese Statuten treten nach Billigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Beschlossen durch die Gründungsversammlung vom 7. Mai 1992.

Geändert durch die Generalversammlung vom 6.6.2008

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